Allgemeine Geschäftsbedingungen der fiskaltrust Österreich GmbH
Stand 1.12.2023
I. Geltungsbereich, Ergänzende Vertragsbedingungen
1.1 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der fiskaltrust Österreich GmbH ( in der Folge „fiskaltrust“ genannt) finden auf alle Vertragsbeziehungen zu Kunden im Zusammenhang mit Lieferungen und Leistungen der fiskaltrust Anwendung und gelten als Vertragsbestandteil, soweit nicht in einer Individualvereinbarung zwischen fiskaltrust und dem Kunden schriftlich etwas Anderes vereinbart ist. Die AGB gelten für alle gegenwärtigen und künftige Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, ohne dass fiskaltrust bei jedem einzelnen Vertrag mit diesem Kunden auf deren Geltung hinweist.
1.2 Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, wenn fiskaltrust ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, insbesondere auch dann, wenn fiskaltrust in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden eine Lieferung oder Leistung an diesen vorbehaltlos ausführt.
1.3 Nur Geschäftsführer und Prokuristen von fiskaltrust sind berechtigt, von diesen AGB abweichende Liefer- und Leistungsbedingungen jeder Art zu vereinbaren.
1.4 Nachfolgende Verweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie nicht durch die folgenden AGB unmittelbar abgeändert werden.
II. Angebote, Vertragsschluss
2.1 Angebote von fiskaltrust verstehen sich freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch dann, wenn fiskaltrust dem Kunden im Vorfeld des Vertragsschlusses Kataloge, Produktbeschreibungen oder technische Dokumentationen (z. B. Benutzerhandbücher, Berechnungen, Kalkulationen) überlassen hat, an denen sich fiskaltrust Eigentumsrechte und Urheberrechte vorbehält.
2.2 Jede Bestellung von Softwareprogrammen bzw. Beauftragung mit einer sonstigen Leistung durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot, sofern nichts anderes aus der Bestellung bzw. Beauftragung oder den sonstigen Vereinbarungen hervorgeht. fiskaltrust ist berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von vier Wochen nach Zugang anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich (z. B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Lieferung der Softwareprogramme bzw. Erbringung der sonstigen Leistungen an den Kunden erklärt werden.
2.3 Einkaufsbedingungen des Kunden werden für die Geschäftsbeziehung ausgeschlossen, es sei denn fiskaltrust erklärt sich ausdrücklich und schriftlich damit einverstanden.
III. Lieferung, Versand, Gefahrübergang
3.1 Lieferungen von Softwareprogrammen (Datenträger, Benutzerhandbücher, sonstige Dokumentation – falls vorhanden) oder sonstiger Waren erfolgen EXW (Ex Works) gemäß INCOTERMS (International Commercial Terms). Auf Verlangen des Kunden werden die Softwareprogramme oder sonstige Waren an einen anderen Bestimmungsort versandt. Soweit nicht Selbstabholung bzw. Abholung durch Dritte vereinbart ist und der Kunde keine besondere Anweisung erteilt hat, ist fiskaltrust bei der Wahl der Versandart (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) unabhängig.
3.2 Lieferfristen gelten nur dann als verbindlich vereinbart, wenn diese von fiskaltrust in Textform ausdrücklich als verbindlich zugesichert sind. Soweit Lieferfristen verbindlich vereinbart wurden, kommt fiskaltrust ohne schriftliche Mahnung des Kunden nicht in Verzug.
3.3 Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt voraus, dass der Kunde sämtliche für die Lieferung erforderlichen Informationen rechtzeitig zur Verfügung stellt, insbesondere die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen erbringt. Wird diese Voraussetzung nicht erfüllt, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Dies gilt nicht, wenn fiskaltrust die Verzögerung zu vertreten hat.
3.4 Erhält fiskaltrust trotz ordnungsgemäßer Eindeckung aus von fiskaltrust nicht zu vertretenden Gründen Lieferungen oder Leistungen eines Unterlieferanten nicht, nicht richtig, oder nicht rechtzeitig, oder treten Ereignisse höherer Gewalt ein, so wird fiskaltrust den Kunden rechtzeitig schriftlich oder in Textform darüber informieren. In diesem Fall ist fiskaltrust berechtigt, die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung zu verlängern, oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit fiskaltrust der vorstehenden Informationspflicht nachge- kommen ist und nicht das Beschaffungsrisiko übernommen hat. Der höheren Gewalt stehen gleich rechtswidriger Streik und Aussperrung, unverschuldete behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transporten gpässe, unverschuldete Betriebsbehinderungen, zum Beispiel durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise unvorhersehbar und nicht von fiskaltrust schuldhaft herbeigeführt worden sind. Ist ein Liefertermin oder eine Lieferfrist verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen nach dieser Regelung der vereinbarte Liefertermin oder die vereinbarte Lieferfrist überschritten, so ist der Kunde berechtigt, nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessen Nachfrist wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten, wenn ihm ein weiteres Festhalten am Vertrag objektiv unzumutbar ist. Weitergehende Ansprüche des Kunden bestehen in diesem Fall nicht.
3.5 fiskaltrust ist zu Teillieferungen und -leistungen berechtigt. Dies gilt nicht, wenn der Kunde an der jeweiligen teilweisen Lieferung oder Leistung kein Interesse hat.
3.6 Kommt fiskaltrust schuldhaft in Verzug, kann der Kunde Schadenersatz verlangen. Weitere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
3.7 Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Kunde berechtigt Schadenersatz zu verlangen, es sei denn, dass fiskaltrust die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
IV. Vergütung, Zahlungsbedingungen
4.1 Soweit mit dem Kunden nichts Gegenteiliges vereinbart wurde, ergibt sich die Höhe des Entgeltes nach der jeweils zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung gültigen fiskaltrust Preisliste. Preise verstehen sich in Euro netto und zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.
4.2 fiskaltrust behält sich ausdrücklich vor, Schecks oder Wechsel abzulehnen. Ihre Annahme erfolgt stets nur erfüllungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort fällig. Soweit der Kunde Rechnungen aus dem Ausland heraus anweist, gehen die mit dem Zahlungseingang verbundenen Kosten zu Lasten des Kunden.
4.3 Rechnungen inklusive der Umsatzsteuer sind ohne Abzug und spesenfrei innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungserhalt zu zahlen, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Mit Ablauf der Frist kommt der Kunde in Verzug. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß in Rechnung gestellt.
4.4 Soweit keine Festpreise vereinbart sind, behält sich fiskaltrust das Recht vor, Preise angemessen zu ändern, wenn sich nach Abschluss des Vertrages Materialbeschaffungs- oder Produktionskosten, Steuern, Lohn- und Lohnnebenkosten sowie Energiekosten und Kosten durch Umweltauflagen erhöhen und wenn zwischen Vertragsabschluss und Lieferung mehr als zwei Monate liegen.
4.5 Dem Kunden steht ein Recht zur Aufrechnung nur dann zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, in einem Rechtsstreit entscheidungsreif oder von fiskaltrust schriftlich anerkannt wurden. Darüber hinaus kann der Kunde ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn seine Forderung, aufgrund der er die Zahlung zurückhält, auf demselben Vertragsverhältnis beruht und entweder rechtskräftig festgestellt, in einem Rechtsstreit entscheidungsreif oder von fiskaltrust anerkannt ist.
4.6 Kommt der Kunde mit Zahlungen in nicht unerheblicher Höhe in Verzug, steht fiskaltrust das Recht zu weitere Leistungen, zu denen sich fiskaltrust verpflichtet hat, vorläufig einzustellen und sämtliche offenen Beträge aus diesem Verhältnis sofort fällig zu stellen. Etwa vereinbarte Termine bzw. Fristen zur Ausführung von noch ausstehenden Lieferungen und Leistungen seitens fiskaltrust sind in diesem Falle hinfällig, ohne dass es eines besonderen Hinweises von fiskaltrust hierauf bedarf.
V. Preisanpassung
5.1 Soweit kein Festpreise vereinbart ist, behält sich fiskaltrust das Recht vor eventuell eingetretene Preiserhöhungen, egal welcher Art, in angemessenem Ausmaß an den Vertragspartner weiterzugeben. Hierunter fallen Materialbeschaffungs- oder Produktionskosten, Steuern, Lohn- und Lohnnebenkosten, gesetzlichen Änderungen von Einfuhrabgaben, der Einschränkung von Fördermitteln, Steigerung der Energiekosten und Kosten durch Umweltauflagen, etc.
5.2 Mit dem Kunden gilt eine jährliche Wertanpassung als vereinbart, welche sich nach dem von der Statistik Austria monatlich veröffentlichten Verbraucherpreisindex bzw. dem von Amts wegen an dessen Stelle tretende Index, richtet. Der Stichtag für die wertsicherungsbedingte Preisanpassung erfolgt jährlich immer am 01. Jänner eines jeden Jahres und wird automatisch angepasst. Werden Verträge im letzten Quartal eines Jahres abgeschlossen, dann erfolgt die Indexanpassung im 01. Jänner übernächsten Jahres. Unterlässt fiskaltrust eine Anpassung bedeutet das nicht, dass generell auf das Recht der Indexanpassung verzichtet wird und kann auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Eine Verringerung des vertraglich vereinbarten Preises wird jedoch in jedem Fall ausgeschlossen, unabhängig davon wie die Bezugsgröße der Indexanpassung aussieht.
VI. Eigentums- und Rechtevorbehalt
6.1 Bis zur vollständigen Bezahlung aller, auch künftigen Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung behält sich fiskaltrust sämtliche Rechte an den Lieferungen bzw. Leistungen vor. Dies gilt insbesondere für das Eigentum an gegenständlichen Lieferungen (z. B. Datenträger, Benutzerhandbücher, sonstige Dokumentation, etc.) als auch für geistige Eigentumsrechte (z. B. Urheberrechtliche Nutzungsrechte an Softwareprogrammen und Benutzerhandbüchern).
6.2 Lieferungen bzw. Leistungen von fiskaltrust dürfen vor vollständiger Bezahlung weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat fiskaltrust unverzüglich schriftlich mitzuteilen, wenn und soweit Zugriffe Dritter erfolgen.
6.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung der fälligen Vergütung, ist fiskaltrust berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und gegebenenfalls gelieferte Waren (z. B. Datenträger, Benutzerhandbücher, etc.) aufgrund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts heraus zu verlangen, sowie dem Kunden die gegebenenfalls eingeräumten Nutzungsrechte an geistigem Eigentum (z. B. Nutzungsrechte an Softwareprogrammen) zu entziehen.
6.4 Soweit der Kunde berechtigt ist, die von fiskaltrust erhaltenen Lieferungen im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen, tritt der Kunde bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungs-Endbetrages (einschl. Umsatzsteuer), die dem Kunden aus der Weiterveräußerung gegen seinem Abnehmer oder Dritten erwachsen, an fiskaltrust ab. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von fiskaltrust, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. fiskaltrust verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies jedoch der Fall, kann fiskaltrust verlangen, dass der Kunde fiskaltrust die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen herausgibt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. fiskaltrust verpflichtet sich, die bestehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als zehn (10) Prozent übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt fiskaltrust.
VII. Mängelrügen, Mitwirkungspflichten des Kunden
7.1 Der Kunde ist verpflichtet, Lieferungen und Leistungen sofort nach Erhalt der Lieferung bzw. Leistung auf Vollständigkeit und offensichtliche Mängel, insbesondere auch auf offensichtliche Fehlmengen oder Beschädigungen, zu untersuchen und ggf. festgestellte Mängel spätestens innerhalb von 24 Stunden fiskaltrust gegenüber schriftlich unter Angabe der Bestelldaten und der Rechnungsnummer anzuzeigen. Bei nicht offensichtlichen (verborgenen) Mängeln, ist der Kunde verpflichtet, diese innerhalb von zwei (2) Werktagen nach Entdeckung unter Einhaltung der vorstehend dargelegten Rügeanforderungen fiskaltrust gegenüber schriftlich anzuzeigen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der jeweiligen Rüge. Unterlässt der Kunde die vorstehend bestimmten Rügen, ist die Haftung für den nicht gerügten Mangel ausgeschlossen. Den Kunden trifft die Beweislast für die Einhaltung und Rechtzeitigkeit der Rügeverpflichtung sowie für das Vorliegen und den Zeitpunkt der Feststellung eines Mangels.
7.2 Zwecks Vermeidung von Schäden ist der Kunde angehalten dafür Sorge zu tragen, dass sein Datenbestand täglich dem Stand der Technik entsprechend gesichert wird.
7.3 Mängelansprüche bestehen nicht bei einer unerheblichen Abweichung von der vereinbarten oder vorausgesetzten Beschaffenheit und bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit. Leistungsbeschreibungen gelten ohne gesonderte schriftliche Vereinbarung nicht als Garantie. Bei Updatelieferungen sind die Mängelansprüche auf die Neuerungen der Updatelieferung gegenüber dem bisherigen Versionsstand beschränkt.
7.4 Verlangt der Kunde wegen eines Mangels an einer Leistung oder Lieferung Nacherfüllung, so hat fiskaltrust das Recht, zwischen Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Ersatzleistung zu wählen. Die Nacherfüllung kann auch durch Installation einer neuen Programmversion oder einer Umgehungslösung erfolgen. Beeinträchtigt der Mangel die Funktionalität der Betriebsplattform nicht oder nur unerheblich, so ist fiskaltrust unter Ausschluss weiterer Mängelansprüche berechtigt, den Mangel durch Lieferung einer neuen Version oder eines Updates im Rahmen seiner Versions- und Update-Planung zu beheben.
7.5.Der Kunde wird im Rahmen der von fiskaltrust geschuldeten Leistungserbringung die ggf. erforderlichen Mitwirkungshandlungen unentgeltlich erbringen. Hierzu zählt insbesondere, dass der Kunde alle für fiskaltrust notwendigen Informationen, z. B. über Zielsetzung und Anforderungen des Kunden, unaufgefordert rechtzeitig übermittelt. Des Weiteren wird der Kunde die für Installation oder Betrieb der Lieferungen bzw. Leistungen eventuell erforderlichen Einrichtungen rechtzeitig bereitstellen.
VIII. Haftung
8.1 Die Haftung von fiskaltrust, sowie der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von fiskaltrust richtet sich in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften Betragsmäßig ist die Haftung aller angefallenen Schäden auf 50% der Summe der geschuldeten Entgelte in einem Vertragsjahr beschränkt. Ausschlaggebend ist jenes Vertragsjahr, in welchem der Anspruch entstanden ist. Wurden vertragliche Vereinbarungen getroffen, die das Recht der Preisminderung, der Wandlung oder Strafzahlungen vorsehen, sind diese ebenfalls der Maximalhaftgrenze zuzurechnen. Die Haftungseinschränkung gilt nicht bei verschuldeten Personenschäden.
8.2 Im Übrigen ist die Haftung von fiskaltrust, sowie der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von fiskaltrust für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen, Personenschäden ausgenommen.
8.3 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht auf einem Mangel beruht, kann der Kunde – bei Vorliegen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen – nur zurücktreten, wenn fiskaltrust die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
8.4 fiskaltrust haftet nicht für den Verlust von Daten, wenn der Schaden bei ordnungsgemäßer Datensicherung im Verantwortungsbereich des Kunden nicht eingetreten wäre. Von einer ordnungsgemäßen Datensicherung ist dann auszugehen, wenn der Kunde seine Datenbestände täglich in maschinenlesbarer Form nachweislich sichert und damit gewährleistet, dass diese Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Die Haftung von fiskaltrust für Datenverlust – soweit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig von fiskaltrust verschuldet – wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung eingetreten wäre.
8.5 fiskaltrust haftet ebenso wenig, wenn Softwarefehler nach Änderung der Einsatz- und Betriebsbedingungen, nach Bedienungsfehlern, nach Eingriffen in das Softwareprogramm, wie Veränderungen, Anpassung, Verbindungen mit anderen Programmen und/oder nach vertragswidriger Nutzung aufgetreten sind, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Fehler bereits bei der Übergabe der Lieferung bzw. Leistung vorlagen oder mit den oben genannten Ereignissen in keinem ursächlichen Zusammenhang stehen.
8.6 Soweit die Haftung von fiskaltrust ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von nichtleitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von fiskaltrust. Der Einwand des Mitverschuldens bleibt offen.
8.7 Soweit Schadensersatzansprüche nach den vorstehenden Absätzen ausgeschlossen oder beschränkt sind, erstreckt sich dieser Ausschluss oder diese Beschränkung auch jeweils auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund.
8.8 Werden berechtigterweise Rechte eines Dritten oder Erfüllungsgehilfen des Kunden gegenüber fiskaltrust geltend gemacht, muss fiskaltrust die Gelegenheit erhalten, diese Verletzung zu korrigieren.
IX. Fristsetzungen, Androhung von Schadensersatz, Rücktritt und Kündigung
9.1 Sofern dem Kunden gesetzlich das Recht zusteht, Schadensersatz statt der Leistung oder Aufwendungsersatz zu verlangen, nachdem eine von ihm gesetzte angemessene Frist erfolglos verstrichen ist, so muss eine solche Fristsetzung zusätzlich eine ausdrückliche Androhung des Kunden enthalten, dass er diese Rechtsbehelfe nach Fristablauf geltend machen wird.
9.2 Vorstehende Ziffer gilt entsprechend, sofern dem Kunden gesetzlich das Recht zusteht, von dem Vertragsverhältnis mit fiskaltrust zurückzutreten oder dieses aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen, nachdem eine von ihm gesetzte angemessene Frist erfolglos verstrichen ist.
X. Geheimhaltung, Vertraulichkeit
10.1 Soweit die Vertragsparteien vertrauliche Informationen kaufmännischer oder technischer Art austauschen oder einer Partei aus dem Bereich der anderen Partei bekannt werden, die üblicherweise als Geschäftsgeheimnis angesehen werden, verpflichten sie sich, diese Informationen streng vertraulich zu behandeln und ohne Zustimmung der jeweils anderen Vertragspartei weder Dritten zugänglich zu machen noch außerhalb der Durchführung des jeweiligen Vertrages in irgendeiner Weise zu nutzen. Ausgenommen von der wechselseitigen Geheimhaltungsverpflichtung sind solche Informationen, die nachweislich
- allgemein offenkundig sind oder ohne Zutun einer Vertragspartei offenkundig werden;
- einer Vertragspartei aus einer anderen Quelle bekannt werden, die gegenüber der anderen Vertragspartei nicht zur Geheimhaltung verpflichtet ist;
- aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen von einer Vertragspartei (insbesondere gegenüber Gerichten, Strafverfolgungsorganen und Behörden) offengelegt werden müssen.
10.2 Jede Vertragspartei verpflichtet sich, alle von der jeweils anderen Partei übermittelten vertraulichen Informationen jederzeit nach entsprechender Aufforderung an die andere Vertragspartei zurückzugeben oder nach deren Wahl zu vernichten, ohne dass Kopien oder Aufzeichnungen zurückbehalten werden; die Archivierung von Unterlagen zur Erfüllung von gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bleibt hiervon unberührt. Eigene Aufzeichnungen, Zusammenstellungen und Auswertungen, die vertrauliche Informationen enthalten, sind auf Aufforderung der anderen Vertragspartei unverzüglich zu vernichten; elektronisch übermittelte und/oder gespeicherte vertrauliche Informationen sind zu löschen. Die durchgeführte Vernichtung/Löschung ist der anderen Vertragspartei auf Anforderung schriftlich zu bestätigen.
10.3 Die Laufzeit der Geheimhaltungsverpflichtung überdauert die Laufzeit des jeweiligen Vertrages um zwei (2) Jahre.
10.4 fiskaltrust bleibt jedoch berechtigt, zur Lösung der vom Kunden gestellten Fragen und Probleme im Zusammenhang mit der von fiskaltrust überlassenen Software Dateien, die unter Umständen Geschäftsgeheimnisse, wie z.B. Kundendaten enthalten, an Lizenzgeber zu übermitteln. In diesem Fall verpflichtet fiskaltrust auch den Lizenzgeber zur Geheimhaltung.
XI. Allgemein
11.1 Für die Rechtsbeziehungen zwischen fiskaltrust und dem Kunden findet das Recht der Bundesrepublik Österreich unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) Anwendung.
11.2 Salzburg gilt als Gerichtsstand vereinbart. Das Gleiche gilt auch für den Fall, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. fiskaltrust ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.
11.3 Jede Änderung oder Ergänzung dieser AGB bedarf der Schriftform; dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
11.4 Die Unwirksamkeit einzelner Regelungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. In diesem Fall verpflichten sich der Kunde und fiskaltrust, sich auf wirksame Regelungen zu verständigen, die wirtschaftlich dem intendierten Zweck der unwirksamen Regelungen am nächsten kommen. Dies gilt entsprechend für die Schließung etwaiger Lücken.
fiskaltrust Österreich Gmbh
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Stand 01.12.2023